Der Förderverein

Ehemalige Seminaristen, Dozenten und Freunde des Rudolfs Steiner-Seminars für Heilpädagogik Bad Boll, die bereit sind, das Seminar zu fördern und zu unterstützen, bilden den Förderverein.

Er ermöglicht einen breiten Erfahrungsaustausch zwischen in der anthroposophischen Heilpädagogik, Sozialtherapie bzw. in der sozialen Arbeit tätigen Freunden und den Dozenten und Seminaristen am Rudolf Steiner – Seminar.

Der Förderverein unterstützt das Seminar bei der Wahrnehmung der ideellen und rechtlichen Interessen.
Er unterstützt Kunstausstellungen und andere kulturelle Projekte und Impulse rund um das Seminar. Teilnehmern an häuslichen Fortbildungen ermöglicht er Ermäßigungen.

Der Förderverein sammelt Mittel wie Beiträge, Spenden etc. zur Förderung des Seminars.
Der Mitgliedsmindestbeitrag beträgt 12,- Euro pro Jahr.

Die Beitrittserklärung zum Förderverein kann formlos erfolgen oder durch ein Formular zum Ausdruck, das Sie hier aufrufen und anschließend ausdrucken können.

 

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Satzung

Diese Satzung wurde am 13.03.1995 in Bad Boll er-richtet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen werden.

 

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des Rudolf Steiner-Seminars für Heilpädagogik Bad Boll. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde D-73087 Bad Boll und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen einzutragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von ehemaligen Seminaristen, von Dozenten und Freunden, die bereit sind, das Rudolf Steiner-Seminar für Heilpädagogik in Bad Boll zu fördern und zu unterstützen.

Dies geschieht durch:
• Erfahrungsaustausch zwischen, in der anthroposo-
  phischen Heilpädagogik, Sozialtherapie bzw. in der
  sozialen Arbeit tätigen Freunden und den Dozenten
  und Seminaristen am Rudolf Steiner – Seminar
• Unterstützung des Seminars bei der Wahrnehmung
  der ideellen und rechtlichen Interessen
• Sammlung von Mitteln (Beiträge, Spenden etc.)
  zur Förderung des Seminars.

 

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

  Vorstand;
• wenn der satzungsgemäße Beitrag für zwei
  Geschäftsjahre nicht bezahlt worden ist;
• durch Ausschluss aus dem Verein, wobei die Mit-
  gliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
  der anwesenden Mitglieder ein Mitglied aus dem
  Verein ausschließt;
• durch Tod.

 

5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

6. Organe des Vereins

• die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand

 

7. Die Mitgliederversammlung

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung statt. Außerordentliche Mitgliederver-sammlungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben muss jeweils die Tagesordnung enthalten und spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung versandt werden. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet der Vorstand über die Annahme.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
• die Wahl des Vorstandes
• die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des
  jährlichen Rechenschaftsberichtes und der Rech-
  nungslegung
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• Satzungsänderungen

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversamm-lung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiter. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder notwendig.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

8. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Sie werden aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und dort auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

9. Änderung des Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

 

10. Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen an das Rudolf Steiner-Seminar für Heilpädagogik e. V. in Bad Boll, oder wenn dies nicht mehr besteht, an die Freie Akademie für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie mit Sitz in Bad Boll.